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§ 1180 BGB
§ 1180 Auswechslung der Forderung
(1)
1
An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden.
2
Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des
§ 873 Abs. 2
und der
§§ 876, 878
finden entsprechende Anwendung.
(2)
1
Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
2
Die Vorschriften des
§ 875 Abs. 2
und des
§ 876
finden entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 1180 BGB
von
§ 65 Absatz 2 Satz 1 GBO