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§ 53 Absatz 2 GBO
(2)
1
Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im
§ 41 Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Inhalt hat.
2
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Verweis auf
§ 53 Abs. 2 GBO
von
§ 62 Absatz 3 Satz 2 GBO