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§ 5 Absatz 2 Satz 3 GBO
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Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 Satz 3 GBO
von
§ 6a Absatz 1 Satz 2 GBO