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§ 5 Absatz 2 Satz 1 GBO
(2)
1
Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach
§ 2 Abs. 2
zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 Satz 1 GBO
von
§ 6a Absatz 1 Satz 1 GBO