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§ 9 Absatz 2 FlugBelWertV
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1
Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist von einem Flugzeug auszugehen, das keinem Leasingvertrag unterliegt.
2
Wenn aus den Verkäufen gleichartiger Flugzeuge ein Basispreis abgeleitet worden ist, ist dieser den Besonderheiten des zu bewertenden Flugzeugs anzupassen.
Verweis auf
§ 9 Absatz 2 FlugBelWertV
von
§ 11 Absatz 2 Satz 1 FlugBelWertV