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§ 28 Absatz 5 Satz 1 FKAG
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Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich die konglomeratsangehörigen Unternehmen anzuzeigen.
Verweis auf
§ 28 Absatz 5 Satz 1 FKAG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 FKAG