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§ 18 Absatz 4 Satz 3 FKAG
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Kann das anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf diese Unternehmen entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 22 Absatz 1
von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens des Finanzkonglomerats abzuziehen.
Verweis auf
§ 18 Absatz 4 Satz 3 FKAG
von
§ 23 Absatz 3 Satz 3 FKAG