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§ 271 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.
Verweis auf
§ 271 Absatz 1 Satz 1 HGB
von
§ 2 Absatz 6 Satz 1 FKAG