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§ 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV
(1)
1
Der Gewerbetreibende hat
1.
auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den
§§ 12 bis 23
ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und
2.
der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Verweis auf
§ 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV
von
§ 18a Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 FinVermV