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§ 11a Absatz 3a Satz 3 GewO
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Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach
§ 34f Absatz 1 und § 34h Absatz 1
hat die Registerbehörde unverzüglich die zu der betroffenen Person gespeicherten Daten zu löschen.
Verweis auf
§ 11a Absatz 3a Satz 3 GewO
von
§ 7 Absatz 4 Satz 1 FinVermV