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§ 7 Absatz 3 Satz 1 FinVermV
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Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.
Verweis auf
§ 7 Absatz 3 Satz 1 FinVermV
von
§ 6 Satz 1 Nummer 7 FinVermV