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§ 2 Absatz 1 FinDAGKostV
(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 FinDAGKostV
von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 FinDAGKostV