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§ 7 Absatz 1 FMSAKostV
(1)
1
Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung).
2
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
§ 7 Absatz 2 FMSAKostV
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
§ 7 Absatz 4 FMSAKostV
Verweis auf
§ 7 Absatz 1, 2 und 4 FMSAKostV
von
§ 23 Absatz 7 Satz 7 FinDAG