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§ 10a Absatz 1 FinDAG
(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.
Verweis auf
§ 10a Absatz 1 FinDAG
von
§ 22 Absatz 3 Satz 1 FinDAG