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§ 14 Absatz 2 Satz 2 FinDAG
2
Dabei kann von § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes abgewichen werden.
§ 14 Absatz 2 Satz 3 FinDAG
3
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht.
§ 14 Absatz 3 FinDAG
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr nicht bereits festgesetzt ist.
Verweis auf
§ 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 FinDAG
von
§ 17b Absatz 2 Satz 2 FinDAG