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§ 342d Satz 2 HGB
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Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
Verweis auf
§ 342d Satz 2 HGB
von
§ 17a Satz 3 FinDAG