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§ 16b Absatz 4 Satz 1 FinDAG
(4)
1
Die Einnahmen im Sinne des
§ 16
sind von den Kosten des Aufgabenbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind.
§ 16b Absatz 4 Satz 3 FinDAG
3
Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen.
Verweis auf
§ 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 FinDAG
von
§ 16i Absatz 1 Satz 5 FinDAG