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§ 16f Absatz 1 Nummer 3 FinDAG
3.
in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr umlagepflichtig war.
Verweis auf
§ 16f Abs. 1 Nr. 3 FinDAG
von
§ 16f Absatz 5 Satz 5 FinDAG