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§ 2 Absatz 3 KWG
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
§ 2 Absatz 6 Satz 2 KWG
2
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 2 KWG
von
§ 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b FinDAG