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1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen.
2Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen.
3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
4Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen.
5Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen.
6Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
7Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
8Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
9Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.