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§ 33a Absatz 1 Nummer 2 AktG
2.
andere als die in Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, wenn eine Bewertung zu Grunde gelegt wird, die ein unabhängiger, ausreichend vorgebildeter und erfahrener Sachverständiger nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen mit dem beizulegenden Zeitwert ermittelt hat und wenn der Bewertungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.
Verweis auf
§ 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG
von
§ 37a Absatz 2 Satz 1 AktG