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§ 21 Absatz 4 KAGB
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 22 Absatz 5 KAGB
(5)
§ 21 Absatz 3 und 4
gilt entsprechend.
§ 39 Absatz 4 KAGB
(4)
§ 38
des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.
Verweis auf
§ 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 KAGB
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b FinDAG