Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 15 Absatz 2 FinDAG
(2)
1
Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank und den anderen Behörden, die im Rahmen des Absatzes 1 für sie oder im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
im Auftrag der Europäischen Zentralbank tätig werden, den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
2
Die Höhe des Erstattungsbetrags, insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mitarbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstattungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt.
Verweis auf
§ 15 Abs. 2 FinDAG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 FinDAG