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§ 12 FinaRisikoV
§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Verweis auf
§ 12 FinaRisikoV
von
§ 9 Absatz 1 Satz 2 FinaRisikoV