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§ 73 Absatz 1 Satz 2 BRAO
2
Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
§ 73 Absatz 3 BRAO
(3)
1
In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis.
2
Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen.
3
§ 76
bleibt unberührt.
4
Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
Verweis auf
§ 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BRAO
von
§ 41 Absatz 2 Satz 3 EuRAG