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§ 84 Absatz 2 BRAO
(2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.
Verweis auf
§ 84 Absatz 2 BRAO
von
§ 27a Absatz 3 Satz 7 EuRAG