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§ 31 Absatz 1 Satz 3 BRAO
3
Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein.
§ 31 Absatz 1 Satz 5 BRAO
5
Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor.
§ 31 Absatz 1 Satz 6 BRAO
6
Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
§ 31 Absatz 3 Nummer 1 BRAO
1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts;
§ 31 Absatz 3 Nummer 2 BRAO
2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;
§ 31 Absatz 3 Nummer 5 BRAO
5.
die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen;
§ 31 Absatz 4 Satz 1 BRAO
(4)
1
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen.
§ 31 Absatz 4 Satz 2 BRAO
2
Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.
§ 31 Absatz 5 Satz 1 BRAO
(5)
1
Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet.
§ 31 Absatz 5 Satz 2 BRAO
2
Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht.
Verweis auf
§ 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 BRAO
von
§ 27a Absatz 1 Satz 3 EuRAG