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§ 16 Absatz 1 EuRAG
(1)
1
Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (
§ 1
) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind.
2
Der Antrag kann bei jedem der nach
§ 18 Absatz 1 und 2
zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden.
Verweis auf
§ 16 Absatz 1 EuRAG
von
§ 16a Absatz 1 Satz 1 EuRAG