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§ 9 Absatz 2 ErbStG
(2)
1
In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach
§ 25 Abs. 1 Buchstabe a
gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
Fußnote
(+++
§ 9
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 37 Abs. 14
AOEG 1977 +++)
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
: Mit GG vereinbar, soweit Stiftungen im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG betroffen sind, BVerfGE v.
.3.1983 I 525 - 2 BvL 27/81 -
Verweis auf
§ 9 Abs. 2 ErbStG
von
§ 37a Absatz 2 Satz 2 ErbStG