Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 122 Absatz 1 Satz 1 AO
(1)
1
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Verweis auf
§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 ErbStG