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§ 5 Absatz 2 ErbStG
(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach
§ 1371 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (
§ 1378
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der
§§ 3 und 7
.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 ErbStG
von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ErbStG