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§ 528 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.
Verweis auf
§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ErbStG