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§ 13d Absatz 3 ErbStG
(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die
1.
zu Wohnzwecken vermietet werden,
2.
im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
3.
nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 13a
gehören.
Verweis auf
§ 13d Absatz 3 ErbStG
von
§ 28 Absatz 3 Satz 1 ErbStG