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§ 2042 BGB
§ 2042 Auseinandersetzung
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den
§§ 2043 bis 2045
ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des
§ 749 Abs. 2, 3
und der
§§ 750 bis 758
finden Anwendung.
Verweis auf
§ 2042 BGB
von
§ 20 Absatz 3 Satz 1 ErbStG