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§ 4 ErbStG
§ 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (
§§ 1483
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen.
(2)
1
Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß.
2
Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach
§ 1490 Satz 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.
Verweis auf
§ 4 ErbStG
von
§ 20 Absatz 2 Satz 1 ErbStG