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§ 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG
(1)
1
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (
§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18
).
§ 10 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
2
In den Fällen des
§ 3
gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach
§ 12
zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach
§ 12
zu ermittelnden Wert abgezogen werden.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStG
von
§ 19a Absatz 3 Satz 1 ErbStG