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§ 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG
2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
Verweis auf
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
von
§ 15 Absatz 2 Satz 3 ErbStG