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§ 11 ErbStG
§ 11 Bewertungsstichtag
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.
Verweis auf
§ 11 ErbStG
von
§ 12 Absatz 3 Satz 1 ErbStG