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§ 3 Absatz 2 Nummer 3 ErbStG
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e ErbStG