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§ 1415 BGB
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
Verweis auf
§ 1415 BGB
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ErbStG