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§ 1519 BGB
§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag
1
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
2
§ 1368
gilt entsprechend.
3
§ 1412
ist nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 1519 BGB
von
§ 5 Absatz 3 Satz 1 ErbStG