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§ 1377 Absatz 3 BGB
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Verweis auf
§ 1377 Abs. 3 BGB
von
§ 5 Absatz 1 Satz 3 ErbStG