Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 5 Absatz 2 ErbStDV
(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 ErbStDV
von
§ 4 Absatz 1 Satz 2 ErbStDV