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§ 2 Satz 1 Nummer 1 ErbStDV
1.
die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
Verweis auf
§ 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStDV
von
§ 2 Satz 3 ErbStDV