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§ 2 Nummer 6 ErbbauRG
6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
Verweis auf
§ 2 Nr. 6 ErbbauRG
von
§ 31 Absatz 1 Satz 1 ErbbauRG