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§ 52 Absatz 1 ZVG
(1)
1
Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist.
2
Im übrigen erlöschen die Rechte.
Verweis auf
§ 52 Abs. 1 ZVG
von
§ 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ErbbauRG