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§ 2 Nummer 4 ErbbauRG
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
§ 2 Nummer 5 ErbbauRG
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
Verweis auf
§ 2 Nr. 4 und 5 ErbbauRG
von
§ 4 Satz 1 ErbbauRG