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§ 41 Absatz 4 EinSiG
(4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und dessen Rechtsfolgen zu informieren.
Verweis auf
§ 41 Absatz 4 EinSiG
von
§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EinSiG