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§ 56 Absatz 3 Satz 2 EinSiG
2
Die inländischen Einlagensicherungssysteme unterrichten die Bundesanstalt über das Bestehen und den Inhalt der Vereinbarungen.
§ 56 Absatz 3 Satz 3 EinSiG
3
Die Bundesanstalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.
Verweis auf
§ 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 EinSiG
von
§ 57 Absatz 3 Satz 3 EinSiG