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§ 27 Absatz 4 Satz 2 EinSiG
2
In einem Abrechnungsjahr darf eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung jedoch nur Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in Höhe von maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute erheben.
§ 27 Absatz 4 Satz 3 EinSiG
3
Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung unter außergewöhnlichen Umständen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung höhere Sonderbeiträge und höhere Sonderzahlungen verlangen.
Verweis auf
§ 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 EinSiG
von
§ 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EinSiG